Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß § 1 Nr. 2 SGB VII nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie durch Geldleistungen zu entschädigen.