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Corona als Berufskrankheit? Meldepflicht beachten!

Katharina.Beissert
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Katharina.Beissert schrieb am :

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus kann eine Berufskrankheit darstellen - die rechtlichen Voraussetzungen dafür müssen im Einzelfall vorliegen. Unternehmer und Ärzte haben gesetzlich die Verpflichtung bei begründetem Verdacht oder Anhaltspunkten einen Verdacht auf eine Berufskrankheit beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden ( § 202 SGB VII, § 193 Abs. 2 SGB VII)!

Rechtliche Voraussetzungen:

 

Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

* im Gesundheitsdienst,

* in der Wohlfahrtspflege oder

* in einem Laboratorium tätig oder

* durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  • Eine Infektion mit Covid-19 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  • Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit Covid-19 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19 Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Wie kann der Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet werden?

Zur Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit können Sie die Standardformulare verwenden:

Formulare zur Meldung einer BK-Verdachtsanzeige

* Unternehmer: „K3030 Anzeige des Unternehmers auf Verdacht einer Berufskrankheit“

* Ärzte: „K4050 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“

Was genau ist eine Berufskrankheit eigentlich?

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit von Versicherten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit (Berufskrankheiten-Veordnung) bezeichnet ist und die rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist.

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen und Antworten um das Thema Versicherungsschutz der BGW und Corona finden Sie unter:

Informationen & FAQ der BGW zu Corona

Bei weiteren Fragen von Mitgliedsbetrieben der BGW wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpersonen oder unsere Corona-Hotline.

 

Noch ein weiterer Tipp: Bezüglich einer Corona-Infektion sind leider oftmals mehrere Mitarbeiter betroffen - in diesem Fall besteht die Möglichkeit mehrere Mitarbeiter mittels eines Sammelformulars zu melden - das ermöglicht Ihnen und der BGW eine zügigere Bearbeitung. Bei Bedarf fragen Sie gerne in der für Ihren Betrieb zuständigen Bezirksverwaltung nach einer Vorlage für die Sammelmeldung.

 


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