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Der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin ist verpflichtet kleine Hilfsmittel bereitzustellen, wenn sich dies als Resultat aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Falls er oder sie sich trotzdem weigert, kannst du dich an die betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat/Mitarbeitervertretung/Personalrat), an den Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Wichtig ist eine ausführliche theoretische und vor allem praktische Unterweisung in der Handhabung. Die Hersteller und Vertreiber der kleinen Hilfsmittel bieten dies an. Die BGW gibt Hinweise, Hilfestellungen in Seminaren wie eine Unterweisung im Umgang mit kleinen Hilfsmitteln gelingen kann.
In TruDi (Truck der Digitalisierung) liegen ein Gleittuch und eine Antirutschmatte zur Anschauung bereit.
Die Notwendigkeit für eine Anschaffung von kleinen Hilfsmitteln, die der Arbeitgeber stellen muss, ist die Gefährdungsbeurteilung.
Es gibt auch die Möglichkeit der Rezeptierung der kleinen Hilfsmittel über die Krankenkassen, wenn diese zum Erhalt und Förderung der Mobilisation der Pflegebedürftigen dient.
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