Worauf ist beim Einsatz von Atemschutzmasken zu achten?

Tipps für die Praxis und häufige Fehler

 

Was ist eine FFP-Maske?

FFP steht für „filtering face piece“, es handelt sich um Atemschutz, der Partikel aus der Atemluft filtrieren soll. FFP-Masken sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) -  sie stellen eine personenbezogene Schutzmaßnahme gegen bestimmte Gefährdungen dar und dienen dem Eigenschutz des Trägers bei diesen gefährdenden Tätigkeiten.

Partikelfiltrierende Masken werden nach ihrer Filterleistung und ihrer nach innen gerichteten Leckage in 3 Geräteklassen eingeteilt: FFP1, FFP2 und FFP3. Der Schutz durch eine FFP2- oder FFP3-Maske schließt den Schutz durch eine Maske niedrigerer Klasse/n mit ein. Unterschieden wird darüber hinaus, ob die FFP-Maske über ein Ausatemventil verfügt. FFP-Masken mit Ausatemventil bieten einen geringeren Atemwiderstand beim Ausatmen, da die Luft ungefiltert durch das Ventil entweichen kann. FFP-Masken mit Ausatemventil bieten daher nur Eigen-, aber keinen Fremdschutz. Atemschutzgeräte können je nach Atemanschluss („Bauart“) unterschieden werden, im Rahmen der derzeitigen Pandemie werden in vielen Bereichen „filtrierende Halbmasken“ eingesetzt. Die Atemanschlüsse decken unterschiedliche Bereiche des Körpers ab, die Dichtlippe der Maske kann sich damit an verschiedenen Körperstellen befinden: z.B. eine filtrierende Halbmaske deckt Mund und Nase ab, eine Vollmaske deckt das Gesicht (Mund, Nase und Augen) ab.

 

Einsatz nur nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung

Während der Corona-Pandemie kann der Einsatz von Atemschutz zum Eigenschutz erforderlich sein – entweder aufgrund rechtlicher Vorgaben, z.B. der im Bundesland gültigen Corona-Verordnung (CoronaVO), oder zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, also auf Grundlage einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer hat gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 bzw. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen und ist dafür zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (§ 3 DGUV Vorschrift 1 bzw. § 5 ArbSchG).

Aufgrund der verschiedenen Filterleistungen, ist zum Schutz vor luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe 3, wie z.B. SARS-CoV-2, mindestens der Standard FFP2, bei bestimmten Tätigkeiten sogar FFP3, notwendig.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für das Tragen von Atemschutz verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, um eine Überbeanspruchung zu vermeiden – beziehen Sie daher Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin mit ein. Darüber hinaus gibt es viele Handlungshilfen, insbesondere im Rahmen der Pandemie, die Sie bei der Durchführung Ihrer Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Regelungen und Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung

 

Einsatz von Schutzmasken / Atemschutzgeräten:

 

BGW-Hilfen

 …Atemschutz bei Pflege- und Betreuungstätigkeiten

 ...Atemschutz bei Pflege- und Betreuungstätigkeiten in der ambulanten Pflege

* Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt steht noch aus (Stand: 15.01.21).

 

Wie erkenne ich rechtskonforme FFP-Masken?

Leider sind auch einige mangelhafte Atemschutzmasken auf dem Markt verfügbar – wichtig ist daher, dass bereits beim Einkauf einige Aspekte beachtet und beim Erhalt der Atemschutzmasken die Qualität und Echtheit geprüft werden, da die Schutzwirkung maßgeblich davon abhängt.

Auf was kann ich beim Einkauf bzw. Erhalt der Ware achten?

  • Passgenauigkeit: Berücksichtigung verschiedener Gesichtsgrößen/-formen/-beschaffenheiten (z.B. Bartträger, Narben) beim Einkauf

  • Korrekte Kennzeichnung der Atemschutzmaske: Verwenden Sie keine Masken mit fehlerhafter Kennzeichnung! Häufige Fehler sind z.B.

    • CE-Kennzeichen ohne Nennung der vierstelligen Nummer einer zugelassenen Prüfstelle

    • parallele Angabe unterschiedlicher Standards, z. B. FFP2 und auch KN95, EN 149 und auch GB2626, CE und auch KN95, CPA und auch FFP2 oder KN95

      • Eine Übersicht über die korrekte Kennzeichnung können Sie z.B. bei der BGW oder bei der BAuA (Ablauf „Maskentypen erkennen“ S.4) finden.

  • Verwenden Sie keine Masken, die in irgendeiner Form umetikettiert wurden.

  • Verwenden Sie keine Masken mit widersprüchlichen Angaben auf Verpackung und Produkt.

  • Überprüfen Sie die CE-Prüfstelle anhand der vierstellige Nummer in der Nando-Datenbank („Equipment providing respiratory system protection“)

  • Überprüfen Sie, ob Ihr Produkt bereits als „gefährlich“ gemeldet wurde, z.B. in der Datenbank der BAuA

Tipps für die Anwendung von Atemschutzmasken

Auch die Verwendung von Atemschutzmasken muss geübt (§§ 4, 31 DGUV Vorschrift 1) sein. In der Praxis sieht man leider immernoch Fehler beim Tragen der Atemschutzmasken. Fehler bedeuten Undichtigkeiten – der Eigenschutz ist dann nicht gegeben! Um fatale Folgen zu vermeiden, ist daher der fehlerfreie Einsatz von Atemschutzmasken zwingend erforderlich! Mit etwas Übung, können Fehler vermieden werden.

Was gilt noch bei der Verwendung der Atemschutzmasken durch meine Beschäftigten zu berücksichtigen?

  • Unterweisung mit Übung zum Dichtsitz: Da die Schutzwirkung vom Dichtsitz der Atemschutzmaske abhängt, ist eine Unterweisung mit Übung unerlässlich. Eine Übersicht häufiger Fehlern (z.B. kein Dichtsitz an der Nase, Brille unter dem Nasenbügel der Atemschutzmaske, …) hat das Robert-Koch-Institut (RKI) zusammengestellt.

  • Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter in der Überprüfung des Dichtsitzes: Atemschutzmasken müssen bei jedem erneuten Aufsetzen auf den Dichtsitz überprüft werden. Hierfür eignen sich verschiedene Verfahren, wie z.B. Über- oder Unterdruck-Verfahren. Diese Verfahren werden z.B. im Anhang 7 (S. 78 ff.) TRBA 250 beschrieben.

  • Kein Dichtsitz bei unebener Beschaffenheit der Haut: Sind im Bereich der Dichtlippe Unebenheiten vorhanden, ist kein Dichtsitz (und somit kein Eigenschutz) möglich (z.B. Bartträgern oder stark vernarbter Haut). In diesen Fällen sollte nach anderen Arten an Atemschutzgeräten (z.B. Halb-/Vollmasken) geschaut werden.

  • Das Tragen von Atemschutzmasken stellt einen Anlass zur Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) dar

  • Grundlagen sind die rechtlichen Vorgaben und die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung!

Eine Übersicht der zu beachtenden Aspekte können Sie ebenfalls im BGW-Masken-Kompass im Bereich Filtrierende Halbmasken finden.

 

Händler dürfen keine die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdende Produkte auf dem Markt bereitstellen. Beachten Sie, dass wenn Sie fehlerhafte Atemschutzmasken auch an Besucher, Kunden, Patienten oder andere verkaufen, Sie gegen Recht (z.B. ProdSG) verstoßen und dies für Sie Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.